Deutscher Langhaar  Whippet Club e.V.

Zuchtbuchführender Verein für Langhaar Whippets (Longhaired Whippets)

Satzung 

Deutscher Langhaar Whippet Club e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutscher Langhaar Whippet Club“ (nachstehend DLWC).
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz e.V..
Der Sitz des Vereins befindet sich in Köln.

Eingetragen am 16.02.2010 im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln, VR 16224!
Zu finden unter www.handelsregister.de

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

Der Verein versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Reinzucht der Rasse Langhaar Whippet/Longhaired Whippet. Demgemäß fördert der Verein alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zwecks dienen. Dabei ist Grundlage die Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in seiner Rassereinheit, seinem Wesen, seiner Konstitution und seinem formvollendeten Erscheinungsbild.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung und Förderung der Rasse Langhaar Whippet /Longhaired Whippet sowie die Beratung und den Erfahrungsaustausch in allen Belangen zur artgerechten Haltung der Langhaar Whippet/ Longhaired Whippet.
Desweiteren durch die Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder und an weitere Kreise über die Zucht der Langhaar Whippets/Longhaired Whippets, deren Anschaffung, Haltung und Pflege sowie deren Erziehung und Ausbildung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, sportlich fairer Gesinnung und Beachtung der Prinzipien der Tierschutzgesetzgebung.
Außerdem die Förderung der Kontakte zwischen Züchter und Interessenten, Förderung freundschaftlicher Beziehung unter den Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit, sowie Kontakte und Zusammenarbeit mit anderen Clubs dieser Rasse (In-/Ausland).
Der Club strebt die Erfüllung dieser Aufgabe an durch die Durchführung von Kursen und Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern, Beratung von Interessenten beim Kauf von Langhaar Whippets/Longhaired Whippets, Betrieb einer Auskunfts- und Vermittlungsstelle sowie die Überwachung der Einhaltung des Rassestandards und deren Bekanntgabe an Interessenten.

§4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Sie haben das Stimmrecht ab 18 Jahren.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Erfolgt die Austrittserklärung während des Geschäftsjahres, so ist der Beitrag für das ganze laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Clubs durch betrügerisches, tierquälerisches oder in anderer Weise unehrenhaftes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Mitgliedsbeiträge sind jeweils fällig am 01.Januar jeden Jahres. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Solange der Beitrag nicht gezahlt ist, ruhen alle Mitgliedsrechte. Verzug liegt immer dann vor, wenn innerhalb von 28 Tagen nach Fälligkeit keine Zahlung erfolgt ist.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des/r Kassenprüfer/in,  Festsetzung von Beiträgen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, soweit weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats seit der Antragstellung durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhalten einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder in Ausnahmefällen, für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der auf der Gründungsversammlung gewählte Vorstand ist für drei Jahre im Amt.
Ab dann wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen oder zwei (je nach Aufwand) Kassenprüfer/innen.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

 §14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Tierhilfe Korfu e.V.

Köln, den 10. Januar 2010