Deutscher Langhaar  Whippet Club e.V.

Zuchtbuchführender Verein für Langhaar Whippets (Longhaired Whippets)

Zuchtordnung 

Deutscher Langhaar Whippet Club e.V.

DLWC

Inhaltsübersicht

1.      Allgemeines

2.      Grundlagen

3.      Zwingername

4.      Voraussetzung zur Zuchtverwendung

5.      Zuchtbestimmungen

6.      Der Wurf

7.      Wurf- und Zuchtstättenkontrollen

8.      Kennzeichnung

9.      Administrative Verpflichtungen

10.    Organisation

11.    Sanktionen

12.    Einsprüche

13.    Gebühren

14.    Änderungen der Zuchtordnung (ZO)

15.    Ausnahmen

16.    Schlussbestimmungen

1. Allgemeines

Mit der nachfolgenden Zuchtordnung soll die Zucht von Langhaar Whippets/Longhaired Whippets geregelt und deren Erhaltung und Gedeihen gewährleistet werden. Allen Züchtern wird nahegelegt, als Zielsetzung folgenden Maßstab zu verwenden:

Gesundheit

Wesen

Schönheit

Erbliche Defekte und Krankheiten werden vom DLWC erfasst, bewertet und planmäßig züchterisch bekämpft.

2. Grundlagen

Alle Züchter, Eigentümer von Deckrüden und Vereinsmitglieder im DLWC sind verpflichtet, die nachfolgenden Bestimmungen zu kennen und einzuhalten.

3. Zwingername

Der Zwingername wird beim DLWC beantragt und von diesem geschützt. Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich von bereits für diese Rasse vergebenem Zwingername unterscheiden. Er wird dem Züchter zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt.

Auf die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zuchtbuchamt verzichtet werden. Jedoch darf dem Inhaber für die gleiche Rasse kein anderer Name geschützt werden.

Der DLWC führt über die von ihm geschützten Zwingernamen einen Nachweis. Wenn mehrere Rasseclubs dieselbe Rasse betreuen, darf nur Zwingernamensschutz erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass der oder die anderen Vereine den Namen nicht geschützt haben. Gebühren dürfen nur von dem Verein erhoben werden, der den Namen einträgt. Die vom Erstverein geschützten Zwingernamen haben Bestandsschutz. Der Zwingernamenschutz erlischt, wenn von dem Rasseclub nicht anders geregelt beim Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht die Übertragung des Zwingernamens auf sich beantragt.

Zwingernamen werden bis zu 10 Jahren nach dem Tode des Züchters nicht an andere Züchter vergeben. Während dieser Zeit können Erben oder Nachkommen des Züchters die Übertragung des Zwingernamens noch beantragen. Übertragungen sind nur durch Erbfolge oder entsprechende, von den Rassevereinen zu genehmigende, vertragliche Regelungen möglich.

Jeder Züchter darf, unabhängig von der Mitgliedschaft in verschiedenen Rassevereinen im In- und Ausland, nur einen einzigen Zwingernamen führen.

4. Voraussetzungen zur Zuchtverwendung

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Züchter von Langhaar Whippets/
Longhaired Whippets mit vom DLWC geschützten Zwingernamen, sowie für Eigentümer von Deckrüden, welche Mitglied im DLWC sind.

Vor Erteilung der Zuchterlaubnis, muss die Zuchtstätte durch den DLWC begutachtet werden. Neuzüchter sind nötigenfalls zu beraten und auf bestehende Vorschriften bezüglich Zucht, Welpenaufzucht und Hundehaltung aufmerksam zu machen
(siehe 7. Wurf –und Zuchtstättenkontrolle).

Bei Erstzüchtern sind vor Zuchtbeginn mindestens zwei "Züchterseminare" nachzuweisen (Trächtigkeit und Geburt, Welpenaufzucht).

4.1 Langhaar Whippets/Longhaired Whippets, mit denen gezüchtet werden soll, müssen dem Rassestandard entsprechen und die Zuchtzulassungsprüfung (ZZP) bestanden haben (Sonderregelung Auslandsdeckrüden siehe unten). Sie müssen über einen MDR1- und CEA Gentest und einen DNA-Fingerprint verfügen und den Anforderungen an Wesen und Konstitution genügen.
Zur Zucht zugelassen sind folgende Paarungen des MDR1 und CEA Gendefektes:

MDR1 und CEA Status

In dieser Paarung zur Zucht zugelassen

Rüde:

Hündin:

Ja

Nein

+/+

+/+

X


+/-

+/+

X


-/-

+/+

X


+/+

+/-

X


+/+

-/-

X


+/-

+/-


X





-/-

+/-


X

-/-

-/-


X


4.2 Der Inzuchtkoeffizient (COI) ist vor einer geplanten Verpaarung beim Zuchtwart zu erfragen.

4.3 Trächtig importierte Hündinnen benötigen für den bevorstehenden Wurf keine Zuchtzulassung. Ihre Nachkommen werden ins Zuchtbuch eingetragen, sofern beide Elterntiere über eine vom DLWC anerkannte Ahnentafel haben. Der Wurf ist dem DLWC ordnungsgemäß zu melden und wird kontrolliert. Vor einer weiteren Verwendung haben diese Hündinnen die ZZP des DLWC zu bestehen.
Ein/e Züchter/Zwingergemeinschaft darf grundsätzlich nur an einem Ort züchten. Bei Ortswechsel ist das Zuchtbuchamt zu verständigen. Andere Regelungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Zuchtverantwortliche bei Zwingergemeinschaften sind zu benennen.

4.4 Die Zuchtzulassungsprüfung (ZZP) ist für alle Langhaar Whippet/Longhaired Whippet, die zur Zucht verwendet werden sollen (Sonderregelung Auslandsdeckrüden siehe unten), obligatorisch. Mindestalter 12 Monate. Nachkommen von endgültig nicht zuchttauglich erklärten Hunden werden nicht ins
Zuchtbuch eingetragen und erhalten keine Ahnentafel des DLWC.
Mit Silken Windsprites/Windsprites, solange sie den Richtlinien der Zucht des DLWC entsprechen und unter die Definition „Langhaar Whippet/Longhaired Whippet fallen, darf nach Bestimmungen des DLWC gezüchtet werden.

4.5 Der DLWC führt pro Jahr wenigstens eine ZZP durch. Diese wird mindestens vier Wochen im Voraus per Mail oder Brief und Veröffentlichung des Termins auf der HP mitgeteilt.

4.6 Ablauf der ZZP: Zu jedem vorgeführten Hund ist das Original der Ahnentafel vorzulegen. Ein MDR1- und CEA Gentest, sowie ein DNA Fingerprint müssen ebenfalls vorliegen. (der Backenabstrich zum DNA Fingerprint kann auch vor Ort vom Zuchtwart abgenommen werden). Die Hunde müssen in guter Verfassung sein.
Zum Zeitpunkt der ZZP hitzige Hündinnen werden in Absprache mit dem Zuchtwart beurteilt.

Geprüft werden: - Exterieur und Wesen

4.7 Zuchtausschlussgründe:
Hunde, die hinsichtlich Formwert und Wesen erhebliche Abweichungen von den im Standard aufgeführten Merkmalen aufweisen oder bei denen entsprechende operative Korrekturen vorgenommen wurden, dürfen zur Zucht nicht verwendet werden. Unabhängig davon gelten als zuchtausschließende Fehler:

             ·         Vor- oder Rückbiss (Zangengebiss wird toleriert)

             ·         Fehlen von Zähnen. Es dürfen nicht mehr als 2 Prämolaren (P1, P2)
                       fehlen, wobei fehlende Zähne durch Unfall/Eingriff (tierärztl. Attest!)
                       nicht zählen.

             ·         Taubheit ein- oder beidseitig (angeboren)

             ·         Blindheit ein- oder beidseitig (angeboren)

             ·         Epilepsie

             ·         Kryptorchismus ein- oder beidseitig

             ·         Aggressivität und/oder extreme Ängstlichkeit, die über das
                       rassetypische Verhalten hinausgeht.

4.8 Formwertbeurteilung:
Der Formwert wird an der ZZP beurteilt

4.9 Verhaltensbeurteilung:
Die Verhaltensbeurteilung wird von einer Person vorgenommen, welche über fundierte Kenntnis des Verhaltens des Hundes und der Rasse verfügt. Sie wird vom Vorstand in Absprache mit dem Zuchtwart bestimmt und entscheidet über das Resultat der Prüfung. Geprüft wird das Verhalten in friedlichen Situationen und unter alltäglichen Umweltbedingungen.
Von der Formwert- und Verhaltensbeurteilung wird je ein Bericht erstellt, aus welchem die Vorzüge und Fehler des Hundes klar ersichtlich sind. Die Berichte werden von den zuständigen, beurteilenden Personen, dem Besitzer und dem Zuchtwart unterzeichnet. Der Eigentümer des Hundes erhält eine Kopie, das Original verbleibt beim Zuchtwart. 

4.10 Resultate der ZZP:
Um die ZZP bestehen zu können, müssen sowohl die Formwert- wie auch die Verhaltensbeurteilung erfüllt sein.
Folgende Entscheide sind möglich:

Zuchttauglich: bei Rüden lebenslang, bei Hündinnen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
Zuchttauglich mit Vorbehalt: vorläufig nur für 1 Wurf (nach Beurteilung von mind. 50 % der Nachzucht (mit 1 Jahr) wird über die endgültige Zuchtzulassung entschieden) Zurückgestellt bis: nächste ZZP (nur einmal möglich)
Zur Zucht nicht zugelassen
Der Zuchtwart bescheinigt und bestätigt mit seiner Unterschrift, Datum und Clubstempel auf der Ahnentafel, das Resultat der ZZP.

4.11 Gebühren der ZZP:
Die Gebühren der ZZP sind für jeden vorgeführten Hund zu entrichten, unabhängig davon, ob er zuchttauglich, zurückgestellt oder nicht zuchttauglich ist. 

4.12 Aberkennung der Zuchtzulassung:
Treten bei Nachkommen von den zur Zucht zugelassenen Hunden schwere Exterieurfehler, schwere Wesensmängel oder Krankheiten auf, können Elterntiere auf  Antrag des Zuchtwartes durch Vorstandsbeschluss von der Zucht ausgeschlossen werden.
Der Vorstand des DLWC ist befugt, die allenfalls nötigen veterinärmedizinischen Untersuchungen auf Kosten des Hundeeigentümers zu verlangen und die nötigen Fachleute beizuziehen. Der Eigentümer des Hundes ist vor der Beschlussfassung anzuhören.
Der Beschluss muss mittels eingeschriebenen Briefes und klar begründet dem Besitzer mitgeteilt werden. Während des Zuchtausschlussverfahrens darf der betreffende Hund nicht zur Zucht verwendet werden.

5. Zuchtbestimmungen (Vorschriften, welche die Paarung betreffen)

5.1 Grundsätzlich darf nur mit vom DLWC zur Zucht zugelassenen Hunden gezüchtet werden. Nachkommen von Elterntieren, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden in der Regel nicht ins Zuchtbuch eingetragen und erhalten keine Ahnentafel des DLWC. Das Zuchtbuchamt kann auf Antrag des Vorstandes später Ahnentafeln ausstellen, sofern die Bedingungen nachträglich noch erfüllt werden.   

5.2 Die Eigentümer bzw. Halter von in Deutschland stehenden Zuchtpartner haben sich vor der Belegung gegenseitig über das Vorhandensein der durch den DLWC geregelten Zuchtzulassung zu vergewissern (Vermerk + Stempel auf der Ahnentafel). 

5.3 Ist eine Paarung mit einem im Ausland stehenden Rüden vorgesehen, hat sich der Hundeeigentümer zu vergewissern, dass der ausländische Zuchtpartner eine vom DLWC anerkannte Ahnentafel besitzt. Des Weiteren muss vor Deckeinsatz ein MDR1 und CEA Gentest (Kopie), ein DNA Fingerprint (Kopie), sowie ein tierärztliches Attest über den aktuellen Gesundheitszustand (Herzgeräusch, Zahnstand, Hodenstand, sonstige Auffälligkeiten) vorgelegt werden.
Rüden die außerhalb des DLWC aber in Deutschland stehen, müssen vor Deckeinsatz die ZZP im DLWC bestanden haben. Belegungen mit Hunden, welche in Deutschland die ZZP nicht bestanden haben oder denen die Zuchtzulassung entzogen wurde und die jetzt im Ausland stehen, ist nicht gestattet.

5.4 Das Mindestalter für die Zuchtverwendung beträgt für Rüden nach bestandener ZZP und für Hündinnen mit 18 Monaten, sofern die ZZP bestanden wurde.

5.5 Das Höchstalter für die Zuchtverwendung beträgt für Rüden keine Beschränkung für Hündinnen das vollendete 8. Lebensjahr. Hündinnen dürfen maximal 4 Würfe haben.
Der Vorstand des DLWC kann Sonderbewilligungen erteilen. In allen Fällen ist das Deckdatum maßgebend.

5.6 Jede Belegung muss auf der Deckbescheinigung wahrheits- und datumsgetreu angegeben und von den Haltern der jeweiligen Zuchtpartner durch Unterschrift bestätigt werden. Sollten berechtigte Zweifel an der Vaterschaft bestehen, kann auf Kosten des Züchters ein DNA-Test verlangt werden, bevor die Ahnentafeln ausgestellt werden.
Auf Antrag des Züchters, für eine Doppelbelegung seiner Hündin, kann mit Zustimmung des Vorstandes und des Hauptzuchtwartes eine Ausnahmegenehmigung erfolgen. In diesem Falle ist ein Vaterschaftsnachweis des gesamten Wurfes auf Kosten des Züchters  vor Ausstellung der Ahnentafeln Pflicht.

5.7 Langhaar / Kurzhaar Verpaarungen sind grundsätzlich erlaubt, sofern sie vorab vom Zuchtwart und Vorstand beurteilt und zugelassen wurden.
Inzestzuchtverpaarungen (Verpaarungen zwischen Verwandten 1. Grades) sind nicht erlaubt        

5.8 Nach erfolgter Belegung hat der Eigentümer der Hündin den Deckakt spätestens innerhalb zehn Tagen mit einer Kopie der Deckbescheinigung  dem Zuchtwart zu melden.          

5.9 Die künstliche Besamung ist gestattet.

5.10 Die Verantwortung über die Häufigkeit der Deckakte eines Zuchtrüdens in Beachtung eines zukunftsorientierten, breiten Genpools, liegt beim Züchter  in Abstimmung mit dem Zuchtwart.

5.11 Ein Hund mit Prämolarverlust (P1/P2) darf nur mit einem vollzahnigen Hund verpaart werden.

6.  Der Wurf

6.1 Bei Belegung der Hündin ist darauf zu achten, dass zwischen Wurf- und neuem Deckdatum 10 Monate liegen Als Wurf gilt eine erfolgte Geburt, ungeachtet ob die Welpen aufgezogen werden oder nicht. Dies betrifft auch Würfe aus unbeabsichtigten Paarungen.

6.2 Der Züchter hat den Wurf innerhalb 10 Tagen, von mehr als acht Welpen innerhalb 3 Tagen, dem Zuchtwart zu melden, damit dieser die obligatorische Wurf- und Zuchtstättenkontrolle durchführen kann.

6.3 Voraussetzungen für die Aufzucht von mehr als acht Welpen:
Bei mehr als acht Welpen muss der DLWC die Zuchtstätte kontrolliert und auf dem Zuchtstättenkontrollbericht bestätigt hat, dass der Züchter über die nötigen Einrichtungen, den Platz und die Zeit verfügt, um die Welpen in jedem Entwicklungsstadium fachgerecht zu betreuen.
Die Aufzucht von Würfen mit mehr als acht Welpen hat, wenn nötig, durch Zufütterung geeigneter Welpennahrung oder durch den Einsatz einer Amme zu erfolgen.

6.4
Die Welpengewichte, bzw. eine gleichmäßige, der Rasse entsprechende Gewichtszunahme, sind bis zur Umstellung auf feste Nahrung durch tägliches Wiegen und schriftliche Aufzeichnung festzustellen. Die Aufzeichnungen sind dem Zuchtstättenkontrolleur vorzulegen.

6.5 Für die Aufzucht großer Würfe mit Hilfe einer Amme gelten folgende Bestimmungen:
Der Züchter hat selbst für die Beschaffung einer geeigneten Amme zu sorgen. Diese kann auch einer anderen Rasse angehören oder ein Mischling sein, muss in der Größe jedoch ungefähr einem Langhaar Whippet/Longhaired Whippet entsprechen und tiergerecht und unter einwandfreien Bedingungen gehalten werden. Der Altersunterschied zwischen den zu unterlegenden und vorhandenen eigenen Welpen sollte möglichst gering sein und darf höchstens eine Woche betragen. Die Amme darf insgesamt nicht mehr als 8 Welpen aufziehen. Sie sind gegebenenfalls zu kennzeichnen. Die Welpen dürfen erst nach der Umstellung auf feste Nahrung und nicht vor Ablauf der vierten Lebenswoche in den Wurfverband zurückgeführt werden. Es wird empfohlen, vor der Überführung der Welpen zur Amme, zwischen dem Züchter des Wurfes und dem Eigentümer der Amme, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen,welcher Rechte und Pflichten beider Parteien regelt, insbesondere die finanziellen Belange, sowie die Verantwortung und Haftung bei nötigen veterinärmedizinischen Behandlungen oder dem Tod von Welpen. 

6.6 Zuchtpausen:
Der Mutterhündin muss in jedem Falle nach der Aufzucht von mehr als 8 Welpe eine Zuchtpause von mindestens 12 Monaten eingeräumt werden. Maßgebend ist dabei der Zeitraum zwischen Wurfdatum und nächstem Deckdatum.



7. Wurf – und Zuchtstättenkontrollen  

7.1 Spätestens bei der Wurfabnahme wird auch die erneute Zuchsstättenkontrolle durchgeführt. Zuchtstättenkontrollen können auch ohne Voranmeldung erfolgen. Der Züchter ist verpflichtet, dem Zuchtstättenkontrolleur zu jeder zumutbaren Zeit Zutritt zu den Zuchtanlagen und allen in der Zuchtstätte gehaltenen Hunde zu gewähren und ihn Einsicht in das Zwingerbuch nehmen zu lassen.
Großwürfe (mehr als 8 Welpen) müssen zweimal kontrolliert werden. Das erste Mal innerhalb der ersten 2 Wochen.          

7.2 Bei Neuzüchtern wird vor Erteilung der Zuchtzulassung eine angemeldete vorgängige Kontrolle im Sinne einer Beratung durch den Zuchtstättenkontrolleur vorgenommen. Bei den Kontrollen werden der Zustand und die Aufzuchtsbedingungen der Welpen sowie die Haltungs- und Pflegebedingungen aller übrigen Hunde diese Zuchtstätte begutachtet. Falls Punkt 7.3 nicht erfüllt wird, kann die Zuchtzulassung verweigert werden. Falls Haltung und Aufzucht nicht einwandfrei sind, können weitere Kontrollen vorgenommen werden. Der Vorstand kann außer dem Zuchtwart zusätzliche Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure ernennen und für diese Aufgabe einsetzen. Anlässlich der obligatorischen Wurf- und Zuchtstättenkontrollen wird ein Kontrollbericht erstellt der vom Kontrolleur und dem Züchter zu unterzeichnen ist. Je ein Exemplar des Kontrollberichtes erhalten:

            ·         Der Züchter (Kopie)

            ·         der Zuchtwart/Zuchtstättenkontrolleur (Original)

7.3 Mindestanforderung an die Zuchtstätten:
Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft von mind. 12 qm im Wohnbereich und einen Auslauf im Freien verfügen. Auch der Auslauf soll sich in Sicht– und Hörweite vom Wohnbereich des Züchters befinden.
Als Unterkunft werden Wurflager, Schlafstelle und Aufenthaltsraum der Mutterhündin mit Welpen bei schlechtem Wetter bezeichnet. Das Wurflager oder eine Wurfkiste muss es der Hündin gestatten, sich darin aufrecht, frei und ungehindert zu bewegen. Sie muss darin ausgestreckt liegen können und die Welpen müssen ausreichend Liegefläche finden. Das Wurflager muss trocken, vor Zugluft geschützt und vom Boden her ausreichend isoliert sein. Die Mutterhündin muss die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Unterkunft von den Welpen absondern zu können.
Die Unterkunft muss genügend Tageslicht erhalten. Sie muss zugänglich und leicht zu reinigen sein. Bei Bedarf muss eine Heizmöglichkeit vorhanden sein.
Als Auslauf wird ein ausreichend großes Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die Welpen gefahrlos und frei bewegen können. Die Umzäunung muss stabil und verletzungssicher sein. Als Richtwert für einen Wurf gilt ein Mindestmaß von 60 qm. Der Auslauf soll zum größeren Teil aus natürlichem Untergrund  bestehen (Kies, Sand, Gras, etc.) Er muss entweder einen direkten Zugang zur Unterkunft haben oder einen windgeschützten, überdachten Liegeplatz aufweisen, dessen Boden gegen Nässe und Kälte isoliert ist.

7.4 Beanstandungen:
Beanstandungen hinsichtlich Haltungs-, Aufzucht- und Pflegebedingungen werden dem Züchter vom Kontrolleur sofort mündlich mitgeteilt und auf dem  Kontrollformular festgehalten. Bei Mängeln, die nicht sofort behoben werden können, wird eine Frist zu deren Verbesserung und eine Nachkontrolle angesetzt. Falls die Anweisungen des Kontrolleurs nicht befolgt werden, oder wenn Hundehaltung und Aufzucht wiederholt beanstandet werden müssen, wird dem Vorstand des DLWC Meldung erstattet. Dieser leitet gegebenenfalls Sanktionen ein.       .

8. Kennzeichnung

Die Kennzeichnung der Welpen ist obligatorisch. Der Züchter ist verpflichtet, die Welpen vor Abgabe mittels Mikrochip durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen.
Die Welpen dürfen frühestens in der 9. Lebenswoche mehrmals entwurmt vor dem Abgabetermin schutzgeimpft und mit dem Mikrochip versehen, an die neuen Eigentümer abgegeben werden.
Der EU-Heimtierpass sowie die zum Welpen gehörenden Ahnentafel und der
Kaufvertrag sind dem neuen Besitzer ohne zusätzliche Entschädigung auszuhändigen.

9. Administrative Verpflichtungen

9.1 des Züchters:
Der Züchter hat dem Zuchtwart innerhalb 10 Tagen nach der Belegung eine Kopie
der Deckbescheinigung zukommen zu lassen, sowie innerhalb von 10 Tagen nach dem Wurf, den Wurf per E-Mail, Fax oder Post (bei Würfen von mehr als 8 Welpen innerhalb 3 Tagen), dem Zuchtwart zu melden. Das vollständig ausgefüllte Wurfmeldeformular muss mit den folgenden Unterlagen bei der Wurfabnahme vorgelegt/übergeben werden:

             ·         Deckbescheinigung (Original)

             ·         Wurfmeldeformular (Original)

             ·         Ahnentafel (Original) der Mutterhündin zur Eintragung des Wurfes

             ·         Nachweis der Impfung und Chip-Kennzeichnung durch Vorlage
                       des Impfausweises (eine Kopie des Impfausweises kann nachgereicht                               werden, wenn die Wurfabnahme vor dem Impf- und Chipdatum erfolgt)

             .         Nachweis (Kopie) des MDR1 und CEA Gentests der Welpen (entfällt
                       bei +/+ x +/+ Verpaarungen. Es wird das Ergebnis +/+ „by parents“
                       in die Ahnentafel eingetragen)

             ·         Bei ausländischen Vaterrüden: Kopie der Ahnentafel, des ärztl. Attestes,
                       sowie der MDR1 und CEA Tests und des DNA Fingerprints

             ·         Liste der neuen Eigentümer

             ·         DNA-Fingerprint (Kopie) der Mutterhündin, wenn nicht
                       schon vorhanden.          



Erst bei Vorlage/Übergabe aller oben aufgeführten Unterlagen werden die Ahnentafeln vom Zuchtbuchamt erstellt und an den Züchter versandt.
Der Züchter ist verpflichtet, ein Zwingerbuch zu führen.
Die Aufzeichnungen sind dem Zuchtverantwortlichen auf Verlangen vorzuweisen. Der Züchter ist verpflichtet, Welpen/Hunde mit schriftlichem Kaufvertrag abzugeben. Sie haben den Käufer auch nach Abgabe der Welpen/Hunde beratend zur Seite zu stehen. Im Falle berechtigter Gewährleistungsansprüche sind sie gehalten, eine einvernehmliche Lösung mit dem Käufer anzustreben.
Jeder Besitz- und Eigentumswechsel muss dem Zuchtbuchamt gemeldet werden und
wird vom Diesem auf der Originalahnentafel eingetragen und abgestempelt.
Eine Veräußerung oder Abgabe zur Kaufvermittlung an Zoogeschäfte oder gewerblichem Hundehandel ist untersagt und wird mit Ausschluss aus dem DLWC und lebenslanger Zuchtbuchsperre geahndet.

9.2 des Zuchtwartes, bzw. Stellvertreters:
Der Zuchtwart, bzw. dessen Stellvertreter ist verpflichtet, folgende Aufgaben wahrzunehmen:

             ·         Mitorganisation der ZZP

             ·         Abnahme des DNA Fingerprints durch Backenabstrich

             ·         Bestätigung der Zuchtzulassung auf der Ahnentafel

             ·         Weiterleitung der Ergebnisse der ZZP an das Zuchtbuchamt

             ·         Bericht über die Vorkontrolle bei Neuzüchtern.

             ·         Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit des
                       Wurfmeldeformulars und der dazugehörigen Unterlagen

             ·         Prüfung ob die vorgeschriebene Wurf- und Zuchtstättenkontrollen
                       vorgenommen wurden und zufriedenstellend ausgefallen sind

             ·         Weiterleitung aller erforderlichen Unterlagen an das Zuchtbuchamt

9.3 Zusatzangaben in Abstammungsurkunden:
Alleine das Zuchtbuchamt oder der Zuchtwart bzw. sein Stellvertreter ist
berechtigt, Zusatzangaben auf den Ahnentafeln einzutragen.

9.4 Zuchtbuchamt
Die Führung des Zuchtbuches obliegt dem Zuchtbuchamt des DLWC. Ahnentafeln werden nur vom Zuchtbuchamt ausgestellt, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen und sind nur mit Stempel und Unterschrift des Zuchtbuchführers gültig. Das Zuchtbuchamt kann die Vorlage der Ahnentafel jederzeit verlangen, um Eintragungen zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen. Ahnentafeln sind Urkunden im rechtlichen Sinn.
Die Ahnentafel bleibt Eigentum des DLWC.
Im Zuchtbuch werden alle Würfe die im DLWC fallen und die Voraussetzung laut Zuordnung erfüllen, eingetragen.


Ins Zuchtbuch eingetragen werden alle nach den Bestimmungen dieser Zuchtordnung gezüchteten Welpen mit Ruf- und Zwingernamen, Wurftag, Geschlecht, die Fellfarbe, MDR1, CEA (ggfs. by parents), Mikrochip- und Zuchtbuchnummern. Zwingernamen und Rufnamen der Elterntiere, sowie Name und Anschrift des Züchters und evtl. Siegertitel der Vorfahren.
Gesondert aufgezeichnet werden desweiteren, anlässlich der Wurfkontrollen beziehungsweise Wurfabnahmen festgestellte Besonderheiten, wie
Nabelbrüche, Missbildungen, Entwicklungsstörungen, ausgeprägte Rückbisse u.ä.

Auf den Ahnentafeln der Hündinnen werden Wurftag und Wurfstärke (gegebenenfalls Zuchtpausen) eingetragen. Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen, die mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen. Eingetragen werden zunächst die Rüden, dann die Hündinnen. Die Anfangsbuchstaben für die Hunde der verschiedenen Würfe folgen alphabetisch aufeinander.
Der DLWC führt einen Anhang zum Zuchtbuch, in dem alle nicht zur Zucht zugelassenen Hunde mit Angabe des Grundes für die Zuchtsperre eingetragen sind. Jeder Eigentumswechsel eines Hundes muss vom Zuchtbuchamt auf der Ahnentafel
mit Ort und Datum des Übergangs eingetragen werden. Beim Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem neuen Eigentümer ohne jede Nachzahlung auszuhändigen.

10. Organisation  
Der Zuchtwart wird vom Vorstand des DLWC ernannt.
Der Vorstand des DLWC ernennt auch einen Stellvertreter, der den Zuchtwart bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt und im Verhinderungsfalle ebenfalls zeichnungsberechtigt ist.
Der Vorstand des DLWC kann nötigenfalls weitere geeignete und fachlich ausgewiesene Personen zu Zuchtstättenkontrolleuren ausbilden und einsetzen. Diese sind dem Zuchtwart unterstellt.

11. Sanktionen
Verstöße gegen diese Ordnung haben Sanktionen zur Folge. Diese werden durch das Zuchtbuchamt, in Einbeziehung des Zuchtwartes und des Vorstandes des DLWC
verhängt.
Die Überwachung der Einhaltung dieser Zuchtordnung obliegt dem Zuchtbuchführer des DLWC, der Verstöße gegen Dieselbe dem Vorstand umgehend weiterleitet.
Jedes Mitglied muss dem DLWC umgehend von Verstößen gegen das Zuchtreglement Kenntnis geben. Bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, Zuchtbestimmungen, Anordnungen und Entscheide des Vorstands, des Zuchtwartes und des Zuchtbuchamtes des DLWC kann je nach Schwere des Verstoßes einen Verweis, eine befristete oder ständige Zuchtsperre und/oder Zuchtbuchsperre verhängt werden, wobei eine ständige Zuchtbuchsperre gleichzeitig den Ausschluss aus dem Verein beinhaltet. In Wiederholungsfällen wird die Strafe entsprechend verschärft

12. Einsprüche
Gegen Entscheide des Zuchtbuchamtes, des Zuchtwartes und des Vorstandes kann der betroffene Besitzer des Hundes innerhalb 30 Tagen seit Erhalt beim 1. Vorsitzenden des DLWC Einspruch erheben. Der Einspruch ist eingeschrieben an den
1. Vorsitzenden des DLWC zu richten. Gleichzeitig ist eine Einspruchgebühr (Gebührenordnung) beim Kassierer des DLWC zu hinterlegen, welche bei gutheißen des Einspruches zurückerstattet wird
Der Vorstand entscheidet nach Anhörung beider Parteien entweder aufgrund des ZZP-Berichtes und der Aussage der Parteien oder verlangt eine Neubeurteilung des Falles durch geeignete Personen.
Am angefochtenen Entscheid beteiligte Personen, haben bei der Beschlussfassung über Einsprüche in den Ausstand zu treten.
Der Vorstandsentscheid ist endgültig.
Dem Einsprecher ist der Vorstandsentscheid begründet mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

13. Gebühren (laut Gebührenordnung)
Der DLWC erhebt Gebühren für die nachstehend aufgeführten Dienstleistungen, gemäß separater Gebührenordnung:

              ·         Obligatorische Wurf- und Zuchtstättenkontrollen

              ·         Zusätzliche Kontrollen bei Würfen von mehr als 8 Welpen

              ·         Nachkontrollen bei Beanstandungen

              ·         Zuchtzulassungsprüfung für jeden vorgeführten Hund
                        (unabhängig vom Resultat)

              ·         Ausstellen der Ahnentafeln für Welpen

              ·         Schutz neuer Zwingernamen

              ·         Einsprüche

Die Höhe dieser Gebühren wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitglieder-versammlung festgelegt. Die Beratungskontrolle bei Neuzüchtern ist gebührenfrei.

14. Änderungen der Zuchtordnung
Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Ordnung müssen der Mitgliederversammlung vorgelegt und von Dieser bestätigt werden.  Sie treten mit sofortigem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

15. Ausnahmen
Der Vorstand des DLWC kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dieser Ordnung bewilligen, die jedoch nicht im Widerspruch mit Tierschutzbestimmungen sein dürfen.

16. Schlussbestimmungen
Diese Zuchtordnung wurde durch die Mitgliederversammlung im März 2022 genehmigt.